Schulrechtliche Rahmenbedingungen bei ADHS

Einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs bei ADHS gibt es in Deutschland bisher noch nicht. In der Regel kann ein Schüler mit ADHS in der allgemeinen Schule beschult werden. Die meisten ADHS-Kinder benötigen in der Schule jedoch besondere Unterstützung und individuelle Förderung, damit sie ihre Möglichkeiten voll ausschöpfen und den schulischen Anforderungen gerecht werden können. Falls im Einzelfall sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wird, ist dem gemeinsamen Unterricht prinzipiell der Vorrang einzuräumen (Punkt 8 der Eckpunkte). Der Umgang mit ADHS-Kindern im Unterricht bedarf individueller pädagogischer Förderstrategien und Integrationsmaßnahmen.

Neben den individuellen Fördermaßnahmen sind gezielte Unterrichtsstrategien hilfreich. Infos finden Sie unter dem Punkt Hilfreiche Konzepte.

Möglichkeit des Nachteilsausgleichs

Im Einzelfall kann ein möglicher Nachteilsausgleich bei Leistungsüberprüfungen gewährt werden:

  • Verlängerung des zeitlichen Rahmens
  • Verwendung technischer Hilfsmittel (z. B. Laptop)
  • Unterstützung durch geeignetes Personal
  • Mündliche statt schriftliche Leistungsnachweise
  • ...

Die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) sind so gestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen (SGB IX, § 126, Abs. 1). Grundlegend haben Schüler mit Behinderungen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich. Ein Antrag auf Nachteilsausgleich ist von den Eltern bei der Schule zu stellen. Der Nachteilsausgleich ist in den meisten Bundesländern in den Schulgesetzen geregelt und sieht für Schüler mit einer Behinderung besondere Maßnahmen (bspw. Zeitverlängerung bei Klassenarbeiten, Klassenarbeiten in mündlicher Form) vor. Für die Lese-Rechtschreibstörung ist die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs in den meisten Schulgesetzen schon geregelt. Hinsichtlich einer ADHS ist dies jedoch noch nicht hinreichend geschehen. Auf die Notwendigkeit eines solchen Ausgleichs haben wir im Eckpunktepapier (Punkt 7) und im Schreiben an die Kultusministerien hingewiesen.

Das hessische Kultusministerium sieht u.a. eine Möglichkeit der Unterstützung von Kindern und Jugendlichen mit ADHS durch die in der Verordnung zur sonderpädagogischen Förderung vom 17. Mai 2006 beschriebenen präventiven Maßnahmen der allgemeinen Schulen gegeben. Danach kann ein Nachteilsausgleich in begründeten Fällen durchaus zur Anwendung gelangen, wenn die verabredeten Maßnahmen im individuellen Förderplan von der Klassenkonferenz festgeschrieben und ausführlich mit den Eltern und Schülern kommuniziert wurden.

Thüringen geht mit der „Fachlichen Empfehlung zu Fördermaßnahmen für Kinder und Jugendliche mit besonderen Lernschwierigkeiten in den allgemein bildenden Schulen (außer Förderschulen) in Thüringen“ vom 20. August 2008 einen entscheidenden Schritt in Richtung Gewährung von Nachteilsausgleich, auch wenn der gesetzliche Anspruch darauf (noch?) nicht gegeben ist.

Sonderpädagogische Förderung

Schüler mit ADHS können Anspruch auf sonderpädagogischen Förderbedarf haben, der in den einzelnen Bundesländern jeweils unterschiedlich geregelt ist. Prinzipiell kann der sonderpädagogische Förderbedarf im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts oder im Rahmen einer Förderschule umgesetzt werden. In den einzelnen Bundesländern gibt es hierfür unterschiedliche Bestimmungen. Die pädagogische Unterstützung von Schülern mit ADHS sollte frühzeitig erfolgen und in einem individuellen Förderplan festgeschrieben werden. Die Klärung des Förderbedarfs erfolgt mit den beteiligten Lehrkräften und den Eltern in einem gemeinsamen Abstimmungsprozess (Art und Umfang der Förderung).

Exemplarische Beispiele: