Rechtliche Grundlagen

Auf diesen Seiten finden Sie die für Jugendliche und Erwachsene relevanten rechtlichen Grundlagen für Hilfen in der Berufsausbildung und im Beruf.

I. Ausbildung

Um diese Förderung praktikabel zu gestalten, wurde der Personenkreis in einer Durchführungsanweisung wie folgt konkretisiert:

  • Auszubildende ohne Hauptschul- oder vergleichbaren Abschluss bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht
  • Abgänger aus Sonderschulen/Förderschulen für Lernbehinderte unabhängig vom erreichten Schulabschluss
  • Schulabgänger mit Hauptschul- oder vergleichbarem Abschluss bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht ausnahmsweise nur dann, wenn bei ihnen wegen ihrer gleichwohl noch bestehenden beruflich schwerwiegenden Bildungsdefizite ein erfolgreicher Abschluss der Berufsausbildung ohne die Hilfe nicht zu erwarten ist
  • Sozial benachteiligte Auszubildende unabhängig von dem erreichten allgemein bildenden Schulabschluss, insbesondere verhaltensgestörte Jugendliche und Legastheniker
  • Behinderte Jugendliche unter bestimmten Bedingungen

Im Fall von Teilleistungsschwäche oder- störung bzw. Verhaltensstörungen umfasst die Berufsberatung der Agentur für Arbeit die Erteilung von Auskünften

  • zur Berufswahl, beruflichen Entwicklung und zum beruflichen Wechsel
  • zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und des Berufs
  • zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung
  • zur Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche
  • zu Leistungen der Arbeitsförderung sowie
  • zu Fragen der Ausbildungsförderung und der schulischen Bildung, soweit sie für die Berufswahl und die berufliche Bildung von Bedeutung sind.

Dieses Angebot richtet sich an alle Jugendlichen und Erwachsenen, die zur Klärung persönlicher Fragen der Berufswahl oder des beruflichen Fortkommens Rat und Auskunft benötigen, aber auch an alle Bezugspersonen.
Die Berufsberatung der Agentur für Arbeit ist unterteilt in die Berufsberatung für Jugendliche, Berufsberatung für Erwachsene sowie Berufsberatung für behinderte Menschen.

Die eigentliche „Berufsberatung für Jugendliche“ ist Ansprechpartner für Schüler und Absolventen der Sekundarstufe I an allgemein- und berufsbildenden Schulen sowie für andere Personen, soweit sie noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind.

Die „Abiturienten- und Hochschulberatung“ hilft Schülern und Absolventen der Sekundarstufe II an allgemein und berufsbildenden Schulen sowie Studierenden an Hochschulen.

Die „Berufsberatung für Erwachsene“ steht für alle Fragen der beruflichen Orientierung und Berufswahl Erwachsener zur Verfügung, sofern diese nicht zu einer der anderen Zielgruppen gehören.

In der „Berufsberatung für behinderte Menschen“ stehen für Fragen der Berufsorientierung, Berufswahl und besonderen Unterstützung eigens hierfür ausgebildete Berater zur Verfügung. Diese sind Ansprechpartner für Jugendliche und Erwachsene.

Besonderer Praxistipp:

Die Berufsberater der Agentur für Arbeit sind inzwischen erheblich besser über die Symptome, Einschränkungen und Auswirkungen bei ADHS (insbesondere das Nichtausschöpfen des Leistungspotentials) informiert. Dennoch sollte sich der Berufsberater an folgenden Punkten im Rahmen einer sinnvollen Beratung orientieren:

  • Erstellen einer möglichst umfangreichen Berufsbiographie
  • berufliche Entwicklungen – insbesondere Brüche im beruflichen Lebenslauf hinterfragen und nach den Gründen forschen
  • weitere Möglichkeiten nutzen, um an zusätzliche erklärende Informationen zu kommen (z.B.: Einbeziehung von Bezugspersonen, Schulzeugnissen oder Arbeitgeberzeugnissen)
  • eine Analyse über die Stärken und Schwächen erarbeiten
  • konkrete Auffälligkeiten gezielt ansprechen

Bei ADHS – Betroffenen empfiehlt sich immer, eine arbeitspsychologische – evtl. auch eine medizinische Eignungsbeurteilung durchzuführen. Hierdurch wird dann unter Umständen auch die Weichenstellung zur beruflichen Rehabilitation erfolgen.

Falls vom Berater nicht angesprochen, sollten die Tätigkeiten diskutiert werden, welche durch ihre Anforderungen als eher problematisch für die Betroffenen anzusehen sind. Bei konkreten Berufswünschen sollten Zweifel an der Eignung durch eine Testung oder ein Praktikum geklärt werden.

Bei der Empfehlung eines Ausbildungsbetriebes muss abgeklärt werden, ob der Berufsberater die betrieblichen Gegebenheiten im empfohlenen Betrieb kennt. Sollte dies nicht der Fall sein, empfiehlt sich eine gemeinsame Kontaktaufnahme zu diesem Betrieb.

Die Agenturen bieten auch fachliche Betreuung während der Berufsschulzeit an.

Schließlich gibt es neben der Beratung auch weitere Unterstützung von behinderten Menschen.

Zu nennen sind hier zwei überbetriebliche Ausbildungseinrichtungen, die besondere (z.B. psychologische oder medizinische) Hilfen bieten.

In Berufsbildungswerken (BBW) werden Erstausbildungen für Schulabgänger und Jungerwachsene als „besondere“ Leistung der Arbeitsförderung nach dem SGB III zwecks Eintritt in das Berufsleben angeboten.

Ein Berufsförderungswerk (BFW) bietet Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) nach dem SGB IX in Form von Umschulungen und Teilqualifizierungen für chronisch Kranke und/oder behinderte bzw. für von Behinderungen bedrohte Menschen, die bereits eine berufliche Karriere hinter sich haben.

Die Agenturen erstellen insoweit Eingliederungsgrundpläne und tragen die Kosten.

II. Sicherung des Arbeitsplatzes

Zusätzlich zum „Allgemeinen Kündigungsschutz“ genießen schwerbehinderte Menschen (früher: Schwerbehinderte) Kündigungsschutz, wenn Sie den Status als „schwerbehinderter Mensch“ vom hierfür zuständigen Versorgungsamt zuerkannt erhalten haben.
Dies ist dann der Fall, wenn der „Grad der Behinderung“ (GdB) mindestens 50 v.H. beträgt. Im Ausnahmefall reicht auch ein GdB von mindestens 30 v.H., wenn eine sogenannte „Gleichstellung“ durch die Agentur für Arbeit (früher: Arbeitsamt) ausgesprochen wurde.

Siehe hierzu unter III. Verfahren auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch !

Spätestens dann, wenn eine Kündigung ausgesprochen wird und der Arbeitgeber noch keine Kenntnis von einer Schwerbehinderung/Gleichstellung hat, ist er durch Vorlage des Bescheides zu informieren. Dies muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung geschehen.

Der Sonderkündigungsschutz besteht darin, dass der Arbeitgeber vor Anspruch zu einer Kündigung die Genehmigung des Integrationsamtes einholen muss. Die Zustimmung wird nur dann erteilt, wenn der Grund für die beabsichtigte Kündigung nichts mit der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers zu tun hat. Der schwerbehinderte Mensch wird im Rahmen dieses Zustimmungsverfahrens angehört.

Eine ohne die Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam.

Wird eine Kündigung – nach Zustimmung – ausgesprochen, sollte hiergegen ggf. innerhalb drei Wochen ab Zugang Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Dies kann ohne die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen. Sollte keine Rechtsschutzversicherung existieren, kann auch ein Rechtsanwalt seitens des Arbeitsgerichts im Rahmen der Prozesskostenhilfe (früher: „Armenrecht“) auf Antrag hin beigeordnet werden.

Seit 2001 hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Teilzeitarbeit zu ermöglichen. Anwendbar sind die §§ 6 bis 13 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.

Sehr sinnvoll kann die Durchsetzung dieses Anspruchs auf Teilzeitbeschäftigung im Zusammenhang mit dem Bezug einer Erwerbsminderungsrente (siehe hierzu unter V. Erwerbsminderung !) sein.

In Rentenbescheiden, Rentenauskünften und -informationen wird ausführlich dargestellt, in welchem Umfang Hinzuverdienst zur Rente möglich ist, ohne dass diese entfällt. Es besteht die Möglichkeit, eine zugesprochene Rente auch als „Teilrente“ zu beziehen mit der Folge, dass ein höherer Hinzuverdienst erlaubt ist.

Eine Verringerung der Arbeitszeit sowie der Umfang der Verringerung muss spätestens drei Monate vor dem Beginn gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Eine erneute Verringerung der Arbeitszeit ist sodann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren möglich.

Es ist sinnvoll, die Möglichkeit der Verringerung der Arbeitszeit wegen Teilrente mit dem Arbeitgeber zu erörtern. Der Arbeitgeber ist zur Erörterung gesetzlich verpflichtet (siehe hierzu § 42 Abs. 2 SGB VI).

Besonderer Praxistipp:

Von besonderer Bedeutung in diesem Zusammenhang kann die Gestaltung des Teilarbeitsverhältnisses als Job–Scharing–Arbeitsverhältnis oder aber als sogenanntes Abruf–Arbeitsverhältnis sein.

Zum Umgang mit einem Abruf–Arbeitsverhältnis siehe die Vorschrift des § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz!

Bei Vorliegen folgender Voraussetzungen kann ein Arbeitsverhältnis ordentlich krankheitsbedingt gekündigt werden:

  • es liegen eine Langzeiterkrankung oder häufige Kurzerkrankungen vor
  • der negative Gesundheitszustand muss zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Betriebsablaufs oder zu wirtschaftlichen Belastungen führen und
  • diese Belastungen sind für den Arbeitgeber unzumutbar

Wichtig ist, ob im Fall einer Langzeiterkrankung bzw. häufiger Kurzerkrankungen von einer negativen Zukunftsdiagnose ausgegangen werden kann. Dies ist gegebenenfalls im Rahmen eines Kündigungsrechtstreits durch einen Sachverständigen aufzuklären.

Falls die Zukunftsdiagnose negativ ausfällt, kommt es zusätzlich darauf an, ob dem Arbeitgeber die Durchführung von Überbrückungsmaßnahmen (Einstellung von Aushilfspersonal, Überstunden, Umbesetzungen etc.) noch zuzumuten ist.

Besonderer Praxistipp:

Bei Langzeitkrankheit sollte der behandelnde Arzt befragt werden, ob bzw. wann die bisherige Tätigkeit wieder teilweise verrichtet werden kann. Es bietet sich dann die Möglichkeit an, eine stufenweise Wiederaufnahme der Tätigkeit in das Erwerbsleben durch Abschluss eines „Eingliederungsvertrages“ mit dem Arbeitgeber zu erleichtern.

Siehe hierzu VII. zum Thema „Rehabilitation“

III. Verfahren auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch

Wer z.B. zur Absicherung seines Arbeitsplatzes den Sonderkündigungsschutz eines schwerbehinderten Menschen erhalten möchte, muss formlos einen Antrag bei dem für ihn jeweils zuständigen Versorgungsamt stellen. Auch die Gemeindeverwaltungen sind verpflichtet, solche Anträge aufzunehmen und an das zuständige Versorgungsamt weiterzuleiten.
Für die „Gleichstellung“ ist nach Feststellung des GdB unter Vorlage des entsprechenden Bescheides ein Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen.

Sollte über einen Antrag nicht innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten entschieden worden sein, ist die Durchsetzung mit Hilfe einer sogenannten „Untätigkeitsklage“ beim zuständigen Sozialgericht zu empfehlen.
Wird der Antrag abgelehnt bzw. ist der festgestellte GdB zu gering, kann gegen den entsprechenden Bescheid Widerspruch eingelegt werden.
Über diesen Widerspruch muss das Amt innerhalb drei Monaten entscheiden. Lässt es diese Frist verstreichen, ist ebenfalls die Einlegung einer „Untätigkeitsklage“ möglich.

Ist das Ziel der Anerkennung als schwerbehinderter Mensch/„Gleichgestellter“ erreicht, sollte dies gegebenenfalls dem Arbeitgeber durch Vorlage des entsprechenden Bescheides zur Kenntnis gegeben werden.

Besonderer Praxistipp:

Im Rahmen des beschriebenen Verfahrens auf Annerkennung als schwerbehinderter Mensch („Gleichgestellter“) muss sichergestellt werden, dass das Versorgungsamt die Besonderheiten der ADHS bei der Bemessung des Grades der Behinderung berücksichtigt.

Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderungen nach den sogenannten „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“. Sie können aus dem Internet unter www.bmas.bund.de herunter geladen werden.

Bei der Bestimmung des GdB sind die vorhandenen Störungen in den Bereichen Motorik, Sprache oder Wahrnehmung und Aufmerksamkeit besonders zu bewerten. Daneben sind insbesondere bei Kindern Entwicklungsstörungen je nach Ausmaß der sozialen Einordnungsstörung bzw. Verhaltensstörung zusätzlich zu berücksichtigen.

Ebenso eigens zu bewerten sind Leistungsschwächen, wie zum Beispiel Legasthenie. Schließlich können auch Verhaltensstörungen mit lang dauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten in der Schule bzw. am Arbeitsplatz zur Erhöhung des GdB führen.

IV. Krankheit

Ein häufiges Problem in der Praxis ist die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung

  • nach Ausscheiden aus dem Arbeitsleben
  • nach Ende des Krankengeldes
  • nach Ende der Familienversicherung oder
  • nach versäumter Zahlung von Beiträgen in der freiwilligen Versicherung.

Besonderer Praxistipp:

Ein Schreiben der Krankenkasse mit dem Hinweis auf das Ende der Versicherung ist ein Bescheid. Der hiergegen eingelegte Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

Schwerbehinderte Menschen haben in der Regel ein vom Alter abhängiges Recht zum Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung.

Während der ersten sechs Wochen einer Krankheit steht dem Arbeitsnehmer bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber in Höhe des vollen Gehaltsanspruchs zu. Danach bzw. für den Fall, dass keine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber geleistet wird, erhält der Arbeitnehmer Krankengeld in Höhe von 70 % des Arbeitsentgelts für längstens 1 ½ Jahre innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren - gerechnet ab Beginn der Krankheit.

Nach Ablauf der jeweiligen Zahlungszeiträume entsteht bei Fortsetzung der Krankheit unter bestimmter Voraussetzung erneut Anspruch auf Entgeltfortzahlung bzw. Krankengeld. Bei Auftreten einer weiteren Krankheit sind diese Ansprüche ebenfalls gegeben, wenn diese Krankheit nicht parallel zu der vorausgehenden Krankheit auftritt (siehe hierzu im Einzelnen § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz und § 48 SGB V!).

Besonderer Praxistipp:

Endet der Krankengeldbezug („Aussteuerung“), empfiehlt sich eine Antragstellung bei der Agentur für Arbeit. Ein etwaiger Anspruch auf Arbeitslosengeld I entfällt nicht deshalb, weil das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet oder aber eine Vermittlung wegen Krankheit nicht möglich ist.

Methylphenidathaltige Medikamente verfügen über eine arzneimittelrechtliche Zulassung für die Behandlung von ADS/ADHS ab dem sechsten Lebensalter bis zur Volljährigkeit. Für die Behandlung von Erwachsenen sind sie (noch) nicht zugelassen.

Eine hiervon unabhängige Verordnung und Bezahlung durch die Krankenkassen setzt nach der Rechtsprechung eine Erkrankung voraus, die entweder lebensbedrohlich ist oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt.

Nicht ausreichend ist dabei die generelle Eigenschaft einer Erkrankung, lebensbedrohlich zu sein bzw. die Lebensqualität dauernd nachhaltig zu beeinflussen; vielmehr müssen für den Einzelfall konkrete Anhaltspunkte nachweisbar sein, dass die Krankheit das Leben bedroht oder die Lebensqualität dauerhaft beeinträchtigt.

Es müssen somit konkrete Hinweise auf eine schwere Form der ADHS vorliegen.

Enthält eine Verordnung lediglich Hinweise darauf, dass bei Absetzung der Medikation Konzentrations– und Aufmerksamkeitsdefizite zu erwarten wären, muss Methylphenidat von der Krankenkasse nicht bezahlt werden.

Aus der Verordnung muss sich für den konkreten Patienten ergeben, dass drohende Entgleisungen, psychosoziale Dekompensationen, schwerwiegende Kommunikationsstörungen im sozialen Umfeld, Nähe zu Alkohol oder Drogenmissbrauch sowie Persönlichkeitsstörungen zu erwarten sind.

Dies muss ggf. nach Rückfragen des medizinischen Dienstes (MDK) der ärztlichen Dokumentation entnommen werden können.

Die Beachtung dieser Grundsätze eröffnet den Weg für die notwendige Weiterbehandlung mit Methylphenidat im Erwachsenenalter.

V. Erwerbsminderung

Vor dem Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente (früher: Erwerbsunfähigkeits- / Berufsunfähigkeitsrente) sollten zwei Fragen unbedingt beantwortet werden:

  • Besteht Anspruch auf eine andere Sozialleistung (Krankengeld, Arbeitslosengeld I), welche betragsmäßig höher liegt als die zu erwartende Erwerbsminderungs/ (EM)- Rente?
  • Ist die sogenannte „besondere Wartezeit“ erfüllt?

Eine Antragsstellung ist in jedem Fall erforderlich.
Dies gilt auch für den seit 2001 eingetretenen Regelfall, dass EM-Renten grundsätzlich als Zeitrenten gewährt werden. Mindestens vier Monate vor Ablauf der Zeitrente sollte spätestens ein Weitergewährungsantrag gestellt werden. Dies kann formlos geschehen. Die gleichzeitige Vorlage von ärztlichen Aussagen, wonach sich an dem Gesundheitszustand nichts geändert oder gegebenenfalls eine Verschlechterung eingetreten ist, beschleunigt das Verfahren. Sollte über einen Antrag innerhalb sechs Monaten nicht entschieden worden sein, empfiehlt sich, eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht einzureichen.

Besonderer Praxistipp:

Lassen Sie sich nicht davon abhalten, einen Rentenantrag zu stellen, weil Sie (noch) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Zum einen kann dies „auf Kosten Ihrer Gesundheit“ geschehen und zum anderen ist „Erwerbsminderung“ nicht gleichbedeutend mit „Arbeitsunfähigkeit“.

Auch die Meldung bei der Agentur für Arbeit / der Arbeitslosengeldbezug wird nicht durch einen Rentenantrag tangiert.

Insbesondere die Krankenkassen – aber auch die Agentur für Arbeit – machen häufig nach längerem
Kranken(Arbeitslosen)geldbezug davon Gebrauch, ihre Versicherten unter Fristsetzung aufzufordern, bei der Rentenanstalt einen Rehabilitationsantrag zu stellen. Bei Nichtbefolgen wird die Einstellung der Krankengeld (Arbeitslosengeld) – Leistungen angedroht.

Diese Aufforderung ist ein Bescheid und kann durch Widerspruch angefochten werden.

Kommt es zur Durchführung einer Reha–Maßnahme mit dem Ergebnis, dass tatsächlich die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente gegeben sind, so wird der zugrundeliegende Reha–Antrag in einen Rentenantrag umgedeutet. Gleichzeitig werden Rentenantragsformulare mit der Bitte um Ausfüllung und Rücksendung übersandt.

Weigern Sie sich nun, diesen Rentenantrag zu stellen, weil z.B. die zu erwartende Rente niedriger als das Krankengeld / Arbeitslosengeld I ist, führt dies zu dem Hinweis Ihrer Krankenkasse / der Agentur für Arbeit, dass Sie hierzu nicht berechtigt seien.

Besonderer Praxistipp:

Lassen Sie sich in einem derartigen Fall unbedingt beraten, da häufig Fallkonstellationen vorliegen, welche Sie berechtigen, einen Reha-/Rentenantrag zu verweigern.

Diese Wartezeit ist unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
Vor dem Eintritt der Erwerbsminderung – meistens gleichzusetzen mit dem Rentenantrag – müssen innerhalb fünf Jahren insgesamt drei Jahre in der Regel mit Pflichtbeiträgen belegt sein. In Ausnahmefällen reicht die Belegung mit freiwilligen Beiträgen.

Wurde dies bei Rentenantragstellung übersehen, sollte der Antrag umgehend zurückgenommen werden, damit medizinische Ermittlungen durch den Rentenversicherungsträger vermieden werden.

Besonderer Praxistipp:

Zur Kontrolle, ob die besondere Wartezeit erfüllt ist, sollte man beim Rentenversicherungsträger eine sogenannte „Rentenauskunft“ besorgen.

Sollte der Anspruch auf Krankengeld vor Rentengewährung enden, kann Antrag auf Arbeitslosengeld I bzw. Arbeitslosengeld II („Harz IV“) gestellt werden, ohne dass ein noch bestehendes Arbeitsverhältnis beendet sein muss.
Diese Leistungen können nicht mit der Begründung verweigert werden, Sie stünden dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.
Reicht die EM–Rente für den Lebensunterhalt nicht aus, kann Antrag auf „Grundsicherung bei Erwerbsminderung“ beim zuständigen Sozialamt gestellt werden.

VI. Arbeitslosigkeit

Krankheit / Erwerbsminderung während der Arbeitslosigkeit
Steht der Arbeitslose wegen einer akuten Krankheit der Vermittlung nicht zur Verfügung, so ist die Agentur für Arbeit verpflichtet, Arbeitslosengeld I – entsprechend der Regelung bei der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber – für sechs Wochen fortzuzahlen.

Erstreckt sich die Krankheit über einen Zeitraum von sechs Wochen hinaus, besteht (erneut) gegebenenfalls Anspruch auf Krankengeld – allerdings nur in Höhe des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes I.
Ohne Krankengeldanspruch muss sich der Arbeitslose im Anschluss an die sechs Wochen um die Bezahlung von Arbeitslosengeld II („Harz IV“) bemühen.

Hat der Arbeitslose Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt, ist die Agentur für Arbeit verpflichtet, solange Arbeitslosengeld I zu zahlen bis der zuständige Rentenversicherungsträger über den Rentenantrag positiv entschieden hat. Eine Rentenablehnung führt nicht zum Ausschluss des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I!

VII. Rehabilitation

Gem. § 2 Sozialgesetzbuch IX haben Anspruch auf Rehabilitation nicht nur schwerbehinderte Menschen bzw. diesen Personen Gleichgestellte, sondern auch – unabhängig von der Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft – Behinderte und solche, welche von einer Behinderung bedroht werden.

Leistungen der medizinischen Rehabilitation
Die Krankenkassen leisten medizinische Prävention und Früherkennung – insbesondere umfassende sozialpädiatrische Hilfen für behinderte Kinder inklusive Hilfen zur medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation nach ärztlicher Empfehlung. Sie sind auch zuständig für Vorsorgekuren und – gegebenenfalls gemeinsam mit den Rentenversicherungsträgern – für Reha–Kuren.

Die Krankenkassen sind darüber hinausgehend verpflichtet zu folgenden medizinischen, pädagogischen und psychologischen Hilfestellungen:

  • Unterstützung bei der Verarbeitung der Krankheit und Behinderung, z. B. durch psychotherapeutische Beratung und Therapie
  • Aktivierung des Selbsthilfepotentials z. B. Sprachtherapie, Beschäftigungstherapie und Selbsthilfetraining
  • Hilfen zur seelischen Stabilisierung und sozialen Kompetenz durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten, Umgang mit Krisensituationen z.B. durch Soziotherapie.

Die Krankenkassen sind ebenfalls beteiligt an Rehamaßnahmen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter Kinder oder von Behinderung bedrohter Kinder. Sozialpädiatrische Zentren bieten Diagnostik und Behandlungspläne. Sie beraten die Eltern und bieten ganzheitliche Förderkonzepte an, welche auch nicht ärztliche Leistungen von Therapeuten, Heilpädagogen und Sonderpädagogen einschließen. Die Frühförderung endet in der Regel mit Beginn der Schulpflicht. Sie geht sodann auf die Schulträger über.

Wiedereingliederung ist Aufgabe aller Träger der medizinischen Rehabilitation, Krankenkassen, Deutsche Rentenversicherung und Berufsgenossenschaften (siehe hierzu allgemein § 74 Sozialgesetzbuch V).

Parallel hierzu besteht eine gesteigerte Präventionspflicht des Arbeitgebers insbesondere bei Arbeitnehmern, die länger als drei Monate arbeitsunfähig erkrankt sind.

Sinn der Wiedereingliederung ist es, durch einen gleitenden Übergang ins Arbeitsleben zurück, die volle Arbeitskraft zu erlangen sowie die Gefahren eines Rückfalls in die Krankheit zu verringern.

Das Konzept einer Wiedereingliederung sieht vor:

  • Anregung durch den Versicherten, behandelnden Arzt, MDK, Betriebsarzt oder Arbeitgeber
  • Einleitung der Maßnahme durch Krankenkasse, Arzt oder MDK
  • Ärztliche Abklärung, in welchem zeitlichen oder qualitativen Umfang eine Wiedereingliederung möglich erscheint
  • Zustimmung des Versicherten
  • Stufenplan im Zusammenwirken zwischen Arzt, Krankenkasse, Arbeitgeber, Arbeitnehmervertretung und vor allem den Versicherten
  • Finanzierungsplan
  • Zustimmung aller Beteiligten zum Stufenplan und der Finanzierung

Falls sich der Arbeitgeber nicht an der Finanzierung beteiligt, ist die Krankenkasse verpflichtet, das Krankengeld in vollem Umfang weiterzuzahlen.

Besonderer Praxistipp:

Während einer Wiedereingliederung besteht ohne besondere Absprache kein Arbeitsverhältnis.

In der Praxis hat sich das sogenannte „Hamburger Modell“ bewährt. Es sieht – bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit - eine mindestens 50-prozentige Arbeitsleistung entsprechend dem bestehenden Arbeitsvertrag vor. Während dieser Zeit erhält der Arbeitnehmer weiterhin Krankengeld von der Krankenkasse.

Seit der Gesundheitsreform 2000 besteht gegenüber den Krankenkassen ein Anspruch auf Soziotherapie. Anspruchsberechtigt sind insoweit psychisch Kranke, die durch die sozialpädagogische Unterstützung (bis zu 120 Std. in 3 Jahren) Krankenhausaufenthalte vermeiden oder verkürzen können. Die Soziotherapie muss vom Arzt verordnet werden.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (früher: berufliche Rehabilitation)
Vor Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist eine Erfolgsprognose zu stellen:
Es werden die subjektiven, in der Person des Rehabilitanden liegenden Fähigkeiten zum einen und andererseits die Situation auf dem Arbeitsmarkt geprüft.
Die Orientierung erfolgt am bisherigen Beruf, um den beruflichen Werdegang zu sichern bzw. einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen.

Im Bereich der Ausbildung bieten die Agenturen für Arbeit Maßnahmen im Rahmen der Berufsausbildungshilfe (§§ 59 ff. SGB III) sowie im Rahmen der beruflichen Weiterbildung (§§ 77 ff. SGB III) an.

Im Rahmen der Berufsausbildungsbeihilfe erhalten behinderte Menschen folgende Leistung zum Nachteilsausgleich:

  • es besteht ein Anspruch auf Erstausbildung in Berufsbildungswerken.
  • Ausbildungsbeihilfen werden auch dann bezahlt, wenn der behinderte Mensch bei seinen Eltern wohnt (§ 101 Abs. 3 SGB III).
  • Behinderte können die Ausbildungen verlängern, wiederholen oder wechseln, wenn dies behinderungsbedingt notwendig wird (§ 101 Abs. 4 SGB III).
  • anstelle der Ausbildungsbeihilfe kann Ausbildungsgeld gem. §§ 104 ff. SGB III beansprucht werden.

Im Rahmen der beruflichen Weiterbildung haben behinderte Menschen ebenfalls Rechtsansprüche:

  • Rechtsanspruch auf Weiterbildung in den Berufsförderungswerken (§ 102 SGB III).
  • Verlängerung, Wiederholung oder Wechsel, wenn dies behinderungsbedingt nötig ist (§ 102 Abs. 5 Ziff. 3 SGB III).

Als allgemeine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 100 SGB III sind besonders hervorzuheben:

  • Mobilitätshilfen und Übergangsbeihilfen - insbesondere auch als Anschubfinanzierung in Form der Übernahme von Fahrtkosten, Arbeitskleidung, Lebenshaltungskosten etc. (siehe §§ 53, 54 SGB III).

Gem. § 57 SGB III kann auch ein behinderter Mensch zum Aufbau einer selbstständigen Existenz einen Gründungszuschuss verlangen.

In § 217 ff SGB III finden sich zahlreiche Vergünstigungen für Arbeitgeber, die bereit sind, behinderte Menschen einzustellen.

Seit Einführung des SGB II („Harz IV“) sind (im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld I) auch die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende für die Rehabilitation zuständig.
Es ist zwar grundsätzlich im SGB II geregelt, dass für teilhabebehinderte Menschen alle Regelungen mit Ausnahme der Bestimmungen für die berufliche Erstausbildung bzw. die Berufsausbildungsbeihilfe auch während des Bezuges von Grundsicherung Geltung haben, allerdings stehen diese Leistungen im Ermessen des sogenannten „Fallmanagers“.
Eine Schlechterstellung des bedürftigen Grundsicherungsempfängers gegenüber dem Nichtbedürftigen müsste gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt der Diskriminierung wegen des Merkmals „Behinderung“ durch die Gerichte überprüft werden.

Leistungen schulischer Rehabilitation
Im Zusammenhang mit ADHS bei Kindern besteht ein Leistungsanspruch auf Eingliederungshilfe für bereits seelisch behinderte Kinder und Jugendliche aber auch solche die „nur“ von einer seelischen Behinderung bedroht sind.

Die drohende oder eingetretene seelische Behinderung ist gem. § 35 a Abs. 1 a SGB VIII durch einen Spezialarzt festzustellen. Es reicht in der Regel nicht aus, dass der Kinderarzt einen Hilfebedarf diagnostiziert. Erforderlich ist die Feststellung der folgenden Spezialisten:

  • Facharzt für Kinder– und Jugendpsychiatrie oder –psychotherapie
  • Kinder– und Jugendpsychotherapeuten
  • eines Arztes oder Psychotherapeuten, der „besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der seelischen Störungen bei Kinder und Jugendlichen hat“.

Seit April 2006 werden von den Eltern seelisch behinderter Kinder oder Jugendlicher pauschale Kostenbeiträge aufgrund einer entsprechenden Rechtsverordnung eingefordert.
Von der Heranziehung kann im Einzelfall bei Vorliegen einer „Härte“ gem. § 92 Abs. 5 SGB VIII abgesehen werden.

Besonderer Praxistipp:

Für den Fall, dass eine staatliche (Sonder-) Schule nicht geeignet wäre, Kinder oder Jugendliche mit einem ADHS-Syndrom zu fördern, sollte – dies fordert die Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts – auch hierüber ein entsprechender Nachweis für den konkreten Fall vorgelegt werden.

Den Betroffenen soll kein Nachteil dadurch entstehen, dass sie nicht wissen oder ausreichend darüber aufgeklärt werden, bei wem ein bestimmter Antrag im Rahmen der Rehabilitation zu stellen ist.

Deswegen hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 14 SGB IX eine bisher nicht gekannte strenge Verfahrensregelung eingeführt, welche konsequent von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angewendet wird.

Danach wird ein nichtzuständiger Reha-Träger „zuständig“ für die beantragte Reha-Maßnahme:

  • wenn er eine Zwei-Wochen-Frist verstreichen lässt
  • wenn an ihn innerhalb der Zwei-Wochen-Frist seitens eines anderen Reha-Trägers weitergeleitet wird

Ein erneutes Weiterleiten ist nur in engen Ausnahmefällen gem. § 14 Abs. 6 SGB IX erlaubt.

Zuständigkeitsprobleme kann es geben bezüglich der örtlichen, sachlichen oder / und funktionellen Zuständigkeit.

Kann ein von Ihnen angegangener Reha-Träger das konkrete Rehabilitationsbegehren nicht erfüllen, dann hat er gleichsam „mit den Augen“ der anderen Reha-Träger nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Er darf sich nicht darauf beschränken, den Leistungsanspruch deshalb abzulehnen, weil er ihn nach seinen Vorschriften nicht erfüllen kann. D.h. konkret, wenn der Reha-Träger den Antrag nicht an den nach seiner Auffassung zuständigen Reha-Träger weiterleitet, so ist er zuständig unabhängig davon, ob die begehrte Reha-Leistung in seinem Leistungskatalog enthalten ist.

 

Besonderer Praxistipp:

Sollte es trotz dieser Zuständigkeitsregelung des § 14 SGB IX zu „Störungen“ kommen, sollte von der Vorschrift des § 43 SGB I Gebrauch gemacht werden indem ein Antrag auf „Vorleistung“ des angegangenen Reha-Trägers gestellt wird.

Ggf. ist auch daran zu denken, einen Antrag auf Einstweilige Anordnung („Eilantrag“) zum Sozialgericht (im Fall der Jugendhilfe: Verwaltungsgericht) zu stellen.

Zusätzlich bietet die Vorschrift des § 15 SGB IX die Möglichkeit, den angegangenen Reha-Träger bei Untätigkeit abzumahnen. Sollte innerhalb der gesetzten Frist keine Reaktion erfolgen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, anstelle des Trägers zu handeln und anschließend Kostenerstattung zu verlangen.

§ 9 Abs. 1 SGB IX verpflichtet alle Reha-Träger dazu, dass sie den „berechtigten Wünschen“ Rechnung tragen.

Dieses Wunsch- und Wahlrecht kann in der Praxis für ADHS-Erkrankte insbesondere von Bedeutung sein

  • bei der Wahl unter verschiedenen Reha-Diensten und- Einrichtungen
  • beim Umgang mit Konflikten zwischen Rehabilitanten und Personal einer Einrichtung
  • bei der Beurteilung über die Gründe des Scheiterns oder des Abbruchs einer Maßnahme
  • bei der Wahl unter verschiedenen Trägern der freien Jugendhilfe zur Therapie oder
  • bei der Wahl zwischen einer Sonderschule und einer Privatschule.

Der Reha-Träger ist verpflichtet, dem Antragsteller eine Auswahl von Gutachtern vorzuschlagen.
Wählt der Antragsteller einen der vorgeschlagenen Gutachter, so muss der Reha-Träger diesen beauftragen.
Macht der Antragsteller hingegen einen eigenen Vorschlag – wozu er berechtigt ist –, so steht es im „pflichtgemäßen Ermessen“ des Reha-Trägers, diesen Vorschlag aufzugreifen. Es kommt letztendlich darauf an, ob sachliche, plausible Gründe existieren, die eine Ablehnung des Vorschlags des Antragstellers rechtfertigen.